Geschäftsordnung der Wählervereinigung „Bamberger Allianz“
vormals „Bamberger Realisten“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen: Bamberger Allianz. Er ist Rechtsnachfolger des gemeinnützigen Vereins/ der Wählergemeinschaft „Bamberger Realisten“, mit Sitz in Bamberg. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist derzeit nicht vorgesehen.
§ 2 Selbstverständnis, Ziele und Aufgaben
1. Die Wahlgemeinschaft „Bamberger Allianz“ ist eine überparteilich-unabhängige Gemeinschaft von Bürgern, die sich miteinander in ihrem Einsatz für die Stadt Bamberg verbunden fühlen.
Die Ziele ihres politischen Handelns sind das Wohl der Bewohner Bambergs, sowie die Erhaltung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Weltkulturerbestadt Bamberg. Der Verein vertritt alle Bewohner in allen Belangen insbesondere aber auch die Interessen des Klein- und Mittelstandes (Handwerk, Händler, Freiberufler und andere Selbstständige).
Die Gemeinschaft „Bamberger Allianz“ beteiligt sich an den Kommunalwahlen in der Stadt Bamberg. Das Kennwort ist „BA“
2. Die Ziele des politischen Handelns werden in Leitsätzen zur jeweiligen Kommunalwahl festgehalten. Jedes Mitglied der Wahlgemeinschaft „Bamberger Allianz“, bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung der BR Deutschland, zu den Prinzipien des sozialen Miteinanders sowie zur freien, sozialen Marktwirtschaft und zur kommunalen Selbstverwaltung des Freistaats Bayern.
Die Wählervereinigung „Bamberger Allianz“ versteht sich nicht als Partei. Sie sieht sich als Gemeinschaft für alle parteiunabhängigen Bürgerinnen und Bürger, die sich aktiv an der Kommunalpolitik in Bamberg beteiligen wollen.
3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen erworben werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Mitglied kann jede Person werden, welche von einem Mitglied vorgeschlagen wurde, sofern sie nicht einer Partei angehört. Der Aufnahmeantrag bedarf der schriftlichen Form.
Die Aufnahme einer Person muss von 2/3 Mehrheit einer Mitgliederversammlung genehmigt werden. Der/die Bewerber/in ist über die Entscheidung zu unterrichten. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, so ist der Verein nicht verpflichtet, Gründe hierfür anzugeben. Einspruch gegen die Ablehnung ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe an die Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Beschluss ist unanfechtbar.
1. Andere außerparteiliche Organisationen können der Wählervereinigung „Bamberger Allianz“ Bamberg als korporatives Mitglied beitreten. Sie werden durch einen von ihnen selbst bestimmten Beauftragten vertreten. Ihr Stimmrecht ist dem eines natürlichen Mitglieds gleichgestellt.
2. Zu Ehrenmitgliedern können von der Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die „Bamberger Allianz“ besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorstand. Ein Mitglied kann mit 2/3 Mehrheit der Versammlung ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der „Bamberger Allianz“, oder den allgemeingültigen Rechtsvorstellungen verstößt.
Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. Im Streitfall entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Beiträge
Die Höhe und Art des Mitgliedsbeitrages regelt eine gesonderte Finanz- und Beitragsordnung, die bei Eintritt in den Verein durch die Vorstandschaft an das neue Mitglied auszuhändigen ist. Die Mitglieder haben dem Kassenwart eine Einzugsermächtigung auszustellen. Die Abbuchung erfolgt jährlich. Der
Mitgliedsbeitrag wird von der Jahreshauptversammlung festgesetzt. Er ist jährlich zu entrichten. Wer mit dem Mitgliedsbeitrag nach schriftlicher Zahlungsaufforderung länger als 12 Monate im Verzug ist, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§ 6 Organe
Organe Wählergemeinschaft „Bamberger Allianz“
a) die Hauptversammlung
b) die Mitgliederversammlung
c) der Vorstand
Der Vorstand übt seine Arbeit ehrenamtlich aus.
§ 7 Mitgliederversammlungen
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Wählergemeinschaft „Bamberger Allianz“ Bamberg. Es gibt die regelmäßige Mitgliederversammlung und die Hauptversammlung.
Mitgliederversammlungen werden vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom zweiten Vorsitzenden geleitet.
Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus hrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Beschlussfähigkeit besteht, wenn mind. fünf Mitglieder anwesend sind.
1. Versammlungen
(a) Aufgaben der Hauptversammlung
- Beschlussfassung über grundlegende und wichtige Aufgaben der Wählervereinigung „Bamberger Allianz“
- Wahl des Vorstands, des Beirats (soweit erforderlich) und der Kassenprüfer,
- Entlastung des Vorstands,
- Festlegung der Finanz- und Beitragsordnung..
- die Diskussion und Vorgabe der politischen Richtlinien
- die Änderung der Geschäftsordnung (siehe auch außerordentliche Hauptversammlung)
eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden, sie ist der Einladung im Wortlaut beizufügen. Zur Änderung des
Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 notwendig
- die Vergabe der Ehrenmitgliedschaft
- die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt. Die Mitglieder sind dazu unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 7 Tage vorher von der / dem Vorsitzenden einzuladen. Schriftlich per E-Mail, per Fax oder postalisch. Hierbei gilt das Datum der Absendung. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 4 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden einzureichen.
Über die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
In die Tagesordnung sind aufzunehmen:
- der Jahresbericht der / des Vorsitzenden
- der Rechenschaftsbericht der / des Schatzmeisterin / Schatzmeisters
- die Entlastung des Vorstands
- Wahlen (soweit diese anstehen)
- Anträge
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, statt. Gewählt ist dann die- / derjenige, die / der die meisten Stimmen erhalten hat; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet dann das von der / dem Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Auf Antrag ist das Abstimmungsverfahren geheim/schriftlich durchzuführen. Stimmübertragungen nicht anwesender Mitglieder bedürfen der Schriftform.
(b) Aufgaben der außerordentliche Hauptversammlung
- Beschlussfassung über das Aufstellen von Wahlvorschlägen für öffentliche Wahlen - die Änderung der Geschäftsordnung (siehe auch Jahreshauptversammlung) eine Änderung der Geschäftsordnung kann nur mit einer 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sie ist der Einladung im Wortlaut beizufügen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung von 3/4 notwendig.
(c) Die regelmäßige Mitgliederversammlung
Die regelmäßige Mitgliederversammlung findet monatlich, in der Regel an einem festgelegten Tag, jedoch nur außerhalb der Schulferien statt. Ihr obliegt die besondere Aufgabe aktuelle politische Fragen zu diskutieren und Vorschläge für die Mandatsträger zu unterbreiten. Die Mandatsträger sind angehalten, die Vorgaben und Beschlüsse der Mitgliederversammlung, in ihrer politischen Arbeit zu verfolgen und umzusetzen, wenn diese nicht gegen gültige Gesetze verstoßen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung außerhalb des Terminrhythmus muss einberufen werden, wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angaben des Zweckes und der Gründe verlangt.
Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen durch die stimmberechtigten Mitglieder aus. Stimmberechtigt ist jedes anwesende Mitglied mit einer Stimme. Auf Antrag ist das Abstimmungsverfahren geheim/schriftlich durchzuführen. Stimmübertragungen nicht anwesender Mitglieder bedürfen der Schriftform.
Aufgaben
- Aufnahme von Mitgliedern
- Bereitstellung zusätzlicher Mittel für den Vorstand
- Genehmigung außerplanmäßige Tagesgeschäfte
- die Diskussion und Vorgabe der politischen Richtlinien
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Vorstandschaft besteht aus
a) der / dem geschäftsführenden Vorsitzenden,
b) der / dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der / dem Schriftführer / -in,
d) der / dem Schatzmeister / -in, a) bis d) werden einzeln gewählt
e) bis zu vier Beisitzer/innen, max. zwei Mandatsträger, Blockabstimmung möglich
Der Vorstand darf höchstens zur Hälfte aus Mandatsträgern der Wählergemeinschaft „Bamberger Allianz“ bestehen; Mandatsträger können jedoch jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand eingeladen werden. Die Ämter b) – e) können in Personalunion geführt werden. Dem Vorstand kann beratend ein Kuratorium/Beirat zur Seite stehen, das durch den Vorstand bestimmt und durch die regelmäßige Versammlung genehmigt wird.
2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so soll diese Position bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch vom Vorstand mit einem Vereinsmitglied besetzt werden.
3. Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der Vorsitzende und der Stellvertreter; jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. Rechtlich wird der Verein durch die/den 1. Vorsitzende/n allein oder durch die übrigen Mitglieder gemeinsam vertreten.
Bei Verhinderung der/des Vorsitzenden vertritt diese/n der Stellvertreter allein oder die/der Schriftführer/in und die/der Schatzmeister/in gemeinsam.
4. Die Vertretungsberechtigten können den Verein gegenüber Dritten in Höhe bis zu insgesamt 1000,-- € jährlich, vertreten. Zusätzliche Mittel kann die regelmäßige Mitgliederversammlung genehmigen.
5. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, Umsetzung der politischen Richtlinien der Versammlung, Zusammenarbeit mit dem(n) Mandatsträger(n).
Die Vorstandschaft hat bei Bedarf einen Haushaltsplan aufzustellen. Kosten für Wahlkämpfe oder sonstige außergewöhnliche Unternehmungen sind nach genauer Aufstellung durch die Versammlung vorab zu genehmigen.
Die Arbeit der Vorstände ist unentgeltlich. Auslagen für Verwaltung, Porto oder Referenten werden ersetzt.
Die Vorstandschaft bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft muss von den Mitgliedern ordentlich entlassen werden.
6. Im Besonderen ist die / der Vorsitzende verantwortlich für den Vollzug der Beschlüsse aller Organe der Wählergemeinschaft „Bamberger Allianz“
Die / der Schriftführer / -in verschickt in Abstimmung mit dem Vorsitzenden die Einladungen. Der/ die Schriftführerin fertigt über jede Mitgliederversammlung und alle Sitzungen einen Anwesenheitsnachweis. Die Protokolle bzw. Beschlüsse der Versammlung sind zu Beweiszwecken in einem Protokollbuch abzuheften und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben.
Dabei sollte Ort und Zeit der Versammlung, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
Die / der Schatzmeister / -in führt die Finanz- und Kassengeschäfte und die Mitgliederliste. In Wahrung dieser Aufgabe erstellt sie / er eine Jahresrechnung und hält alle Einnahmen und Ausgaben in einem Kassenbuch fest. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 9 Kassenprüfer / -in
Die Mitgliederversammlung wählt im Rahmen der Vereinswahlen mind. einen Kassenprüfer.
Sie haben die Kassengeschäfte der Wählergemeinschaft „Bamberger Allianz“ zu überwachen, zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.
§ 10 Auflösung
1. Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.
2. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Jedes Mitglied hat dabei nur eine Stimme. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die mit Stimmenmehrheit die Auflösung beschließen kann. Die Versammlung hat im Falle der Auflösung einen Liquidator zu bestellen. Das vorhandene Vereinsvermögen muss einer gemeinnützigen Verwendung in der Stadt Bamberg zugeführt werden.
Für die Verbindlichkeiten der Wählergemeinschaft „Bamberger Allianz“ haftet den Gläubigern gegenüber, nur das Vereinsvermögen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung ist von den Mitgliedern der „Bamberger Realisten“ / „Bamberger Allianz“ am 08. März 2016 beschlossen worden.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, haben die übrigen weiterhin Gültigkeit.